Wissenswertes zu Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadensrecht

Wissenswertes zu Nebenwirkungen

Im Rahmen der Zulassung der COVID-19-Impfstoffe wurden Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bescheinigt. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis zugelassener COVID-19-Impfstoffe wird von den zuständigen Behörden fortlaufend überwacht. In Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) geschieht dies für Deutschland im Paul-Ehrlich-Institut (PEI).

Die zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 bieten einen wirksamen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen. Ihr Nutzen überwiegt bei weitem mögliche Risiken. Seit Beginn der Impfkampagne wurden über 192 Millionen Impfdosen verabreicht. Daraus ergibt sich eine umfangreiche Datenlage zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffprodukte.

Dennoch können Nebenwirkungen, in sehr seltenen Fällen schwerwiegende Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen, auftreten.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Impfreaktionen

Impfreaktionen sind typische Beschwerden nach einer Impfung, wie Rötung, Schwellungen oder Schmerzen an der Einstichstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein zählen hierzu. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Aktivierung des Immunsystems und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab.

Nebenwirkungen

Gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) sind Nebenwirkungen als schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf ein Arzneimittel definiert. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Angaben zu Art und Häufigkeit der unerwünschten Arzneimittelwirkung finden sich in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) des jeweiligen Impfstoffs.

Impfkomplikationen

Impfkomplikationen sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen. Die Häufigkeit von UAW, die in klinischen Studien festgestellt wurden, finden sich in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe. UAW sind in der Regel sehr selten. Dies gilt auch für die Impfstoffe gegen COVID-19.

In den Aufklärungsmerkblättern zu den verschiedenen in Deutschland zum Einsatz kommenden COVID-19-Impfstoffen werden die häufig auftretenden Impfreaktionen beschrieben sowie auch die selten und sehr selten beobachteten Impfkomplikationen, für die ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung für möglich gehalten bzw. untersucht wird. Selten bedeutet, dass eine Reaktion bei einer bis zehn von 10.000 geimpften Personen auftritt. Sehr selten bedeutet, dass eine bestimmte Reaktion bei weniger als einer geimpften Person pro 10.000 geimpften Personen auftritt.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Der Begriff „Post-Vac“ stellt keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar. Unter dem Begriff werden nach den vorliegenden Erkenntnissen verschiedene länger andauernde Beschwerden nach COVID-19-Impfung beschrieben, wie sie auch mit Long/Post COVID in Verbindung gebracht werden (wie z.B. chronisches Erschöpfungssyndrom (Myalgische Enzephalomyelitis /Chronic Fatigue Syndrome, ME/CFS), posturales Tachykardiesyndrom (POTS), einschließlich der Beschwerden, die als Postexertional Malaise (PEM, Unwohlsein nach Belastung)) beschrieben werden. Bei der Einordnung von gesundheitlichen Beschwerden nach COVID-19-Impfung sollten Informationen zu bekannten Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe beachtet werden, die in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformationen) aufgeführt und öffentlich verfügbar sind.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) sammelt und bewertet regelmäßig alle Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen bei COVID-19-Impfstoffen. Nach Auswertung der in Deutschland und international verfügbaren Daten zu Verdachtsfallmeldungen nach COVID-19-Impfungen durch das PEI konnte ein ursächlicher Zusammenhang von andauernden Long-COVID-ähnlichen Symptomen und einer COVID-19-Impfung bisher nicht bestätigt werden.

Weiterführende Informationen zur Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen stellt das PEI auf seiner Internetseite bereit: (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html)

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Es gibt zwei Möglichkeiten, was unter dem Begriff „Langzeitfolgen“ zu verstehen ist. Etwas, das erst nach langer Zeit eintritt, oder etwas, das über einen langen Zeitraum anhält.

Häufig werden in verschiedenen Medien mit dem Begriff „Langzeitfolgen“ unerwünschte Nebenwirkungen gemeint, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung eintreten und über einen langen Zeitraum anhalten. Eine erwünschte Langzeitfolge von Impfungen im Sinne einer langanhaltenden Wirkung ist der Schutz vor einer Infektion oder einer schweren Erkrankung.

Jahrzehntelange Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten Nebenwirkungen von Impfstoffen innerhalb weniger Stunden oder weniger Tage nach einer Impfung auftreten, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen. In seltenen Fällen kommt es vor, dass Nebenwirkungen erst nach Wochen oder wenigen Monaten auftreten bzw. erkannt werden. Die ersten in Europa verfügbaren COVID-19-Impfstoffe wurden bereits Ende 2020 bzw. Anfang 2021 zugelassen und befinden sich seitdem in der allgemeinen Anwendung. Seitdem wurden sie millionen- bzw. teilweise milliardenfach verimpft. Diese Impfstoffe und ihre Nebenwirkungen sind inzwischen gut bekannt – auch sehr selten auftretende Nebenwirkungen. In Einzelfällen können Nebenwirkungen gesundheitliche Schädigungen bedingen, die über einen langen Zeitraum anhalten.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Die Durchführung einer Schutzimpfung stellt eine medizinische Behandlung im Sinne des § 630a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Eine Haftung von Ärztinnen und Ärzten für Impfschäden kommt daher nur in Betracht, wenn bei der Durchführung der Schutzimpfung ein Behandlungsfehler begangen oder die Patientin oder der Patient nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

So sind Ärztinnen und Ärzte z. B. verpflichtet, Patientinnen und Patienten vor einer medizinischen Behandlung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dabei muss die Aufklärung über Impfrisiken so umfassend sein, dass der Patientin oder dem Patienten das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung notwendig ist. Sie ist zwar grundsätzlich auch anhand eines Merkblatts möglich, der Patient muss dann jedoch in jedem Fall die Möglichkeit haben, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt erhalten zu können. Enthält das Merkblatt das Risiko verharmlosende Ausführungen, dann muss dieser Eindruck gegenüber dem Patienten korrigiert werden.

Ist die Aufklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist die Einwilligung der Patientin oder des Patienten unwirksam, sodass die gleichwohl durchgeführte Schutzimpfung eine Pflichtverletzung darstellt, die Ärztinnen und Ärzte zum Schadensersatz verpflichtet.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Die Sicherheit der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wird fortlaufend vom pharmazeutischen Unternehmer selbst sowie durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die zuständigen Gremien bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet. Bei Hinweisen auf neue Erkenntnisse zum Auftreten von Nebenwirkungen kann damit sehr schnell reagiert werden und können gegebenenfalls weitere Maßnahmen getroffen werden.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt als ein unabhängiges Expertengremium evidenzbasierte Impfempfehlungen für Deutschland. Dabei berücksichtigt die STIKO den Nutzen für das geimpfte Individuum und für die gesamte Bevölkerung. Die STIKO orientiert sich streng an den Kriterien der evidenzbasierten Medizin. Während für die Zulassung einer Impfung deren Wirksamkeit, deren Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität relevant sind, analysiert die STIKO darauf aufbauend das individuelle Nutzen-Risiko-Verhältnis, die Epidemiologie auf Bevölkerungsebene und die Effekte einer flächendeckenden Impfstrategie für Deutschland, sodass Impfstoffe optimal eingesetzt werden können. Hierfür bezieht die STIKO die Bewertungen des PEI zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein.

Die Expertise zur Beurteilung von individuell auftretenden unerwünschten Reaktionen nach Impfungen liegt beim PEI. Nach der Zulassung eines Impfstoffs werden kontinuierlich alle Meldungen mit Verdacht auf eine Nebenwirkung bzw. Impfkomplikation erfasst und bewertet.

Informationen zu Nebenwirkungen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffen sind den Sicherheitsberichten des PEI sowie der Produktinformation der jeweiligen Impfstoffe zu entnehmen.

Das Melden von Verdachtsfällen von UAW ist eine zentrale Säule für die Beurteilung der Sicherheit von Arzneimitteln. So können zeitnah mögliche neue Risikosignale detektiert und das Nutzen-Risiko-Profil der Impfstoffe im Rahmen der Zulassung kontinuierlich überwacht werden.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Die Bundesregierung informiert seit der Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen umfassend insbesondere über die Wirksamkeit und die Risiken und Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe.

Diese Informationen erfolgen zusätzlich zu den von der Europäischen Kommission und der Europäischen Arzneimittel-Agentur öffentlich zur Verfügung gestellten Produktinformationen der COVID-19-Impfstoffe.

Informationen zu den Nebenwirkungen und Erkenntnisse zur Häufigkeit ihres Auftretens sind den aktuellen Produktinformationstexten zugelassener Impfstoffe zu entnehmen. Auf seiner Internestseite stellt das PEI den Zugang zu den aktuellen Produktinformationstexten der zugelassenen COVID-19-Impfstoffen (https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html) bereit. Daneben stellen die pharmazeutischen Unternehmen aktuelle Fach- und Gebrauchsinformationen der COVID-19-Impfstoffe bereit.

Hinweise zur Wirksamkeit und Sicherheit der empfohlenen COVID-19-Impfstoffe sind auch den wissenschaftlichen Begründungen der Beschlüsse der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die COVID-19-Impfempfehlung zu entnehmen. Diese sind auf der RKI-Internetseite öffentlich frei einsehbar (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.htm).

Darüber hinaus finden sich Erläuterungen zur Wirksamkeit und Sicherheit in den Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen für die COVID-19-Impfung. Diese Unterlagen werden auf den Seiten des RKI zur Verfügung gestellt (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/materialien_fremdsprachig_node.html).

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Umgang mit Nebenwirkungen

Erster Ansprechpartner bei gesundheitlichen Beschwerden nach COVID-19-Impfung sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, damit diagnostische und, wenn möglich, geeignete therapeutische Maßnahmen eingeleitet werden können. Abhängig vom Beschwerdebild kann zur weiterführenden Diagnostik und Behandlung die Überweisung an die Fachärztin/den Facharzt erfolgen.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Ärztinnen und Ärzte eine Meldeverpflichtung bei dem Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Zudem bestehen standesrechtliche Meldeverpflichtungen.

Zudem haben Kliniken teilweise Spezialambulanzen eingerichtet, die sich auf die Behandlung von Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung spezialisiert haben. Über die Einrichtung und den Betrieb von Spezialambulanzen entscheiden die Kliniken.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Impfnebenwirkungen können betroffene Personen direkt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Bundesoberbehörde unter www.nebenwirkungen.bund.de über ein Online-Formular melden. Sie können Verdachtsfälle für sich oder auch im Namen einer anderen Person melden, die sie betreuen, wie etwa im Namen eines Kindes bzw. einer oder eines Angehörigen. Meldungen von Verdachtsfällen auf Nebenwirkungen können telefonisch, per Brief und insbesondere auch elektronisch erfolgen.

Zudem ist die Meldung einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung für beispielsweise Ärztinnen und Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtend. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Absatz 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem PEI, zu melden.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erfasst alle Verdachtsfälle von Impfstoffen in Deutschland und übermittelt diese an die europäische EudraVigilance-Datenbank. Das PEI bewertet regelmäßig Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen bei COVID-19-Impfstoffen und informiert die Öffentlichkeit z.B. in Sicherheitsberichten bzw. im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit (Veröffentlichungen zu Arzneimitteln: https://www.pei.de/DE/newsroom/veroffentlichungen-arzneimittel/ver-am-node.html). Darüber hinaus trifft das PEI in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) weitere erforderliche Maßnahmen.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Ein zentraler Punkt, mit dem sich das Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit Long-/Post COVID befasst, ist die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP genannte Schaffung eines deutschlandweiten Netzwerks von Kompetenzzentren und interdisziplinären Ambulanzen für Long-/Post COVID und das chronische Fatigue-Syndrom (ME/CFS).

In diesem Zusammenhang plant das Bundesministerium für Gesundheit einen Förderschwerpunkt für versorgungsnahe Forschungsprojekte zu Long-/Post COVID. Die Schaffung eines Netzwerks soll damit unterstützt werden sowie der Informationsaustausch angeregt, Versorgungsforschung initiiert und die Versorgung der Betroffenen verbessert werden. Von der Versorgungsforschung im Bereich Long-/Post COVID werden auch Betroffene profitieren, die unter Long-/Post-COVID-ähnlichen Beschwerden leiden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung aufgetreten sind. Zeitplanung und Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab und sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend festgelegt.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Fragen zur Haftung

Ein Impfschaden wird nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“ (§ 2 Nummer 11 IfSG). Die Feststellung, dass im Einzelfall ein Impfschaden im Sinne des § 2 Nummer 11 IfSG durch eine Schutzimpfung entstanden ist und somit grundsätzlich ein Versorgungsanspruch besteht, trifft zunächst die nach § 64 Absatz 1 IfSG zuständige Landesbehörde. In der Regel sind das die Versorgungsämter der Länder.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Seit dem 8. April 2023 gelten für die COVID-Schutzimpfung die gleichen Regelungen wie für andere Impfungen auch. § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Haftung für Impfschäden, die im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung eingetreten sind. Wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, hat auf Antrag Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Für Impfungen, die zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurden, besteht im Fall von Impfschäden ebenfalls ein Anspruch nach § 60 Absatz 1 IfSG unabhängig davon, ob die Impfung öffentlich empfohlen wurde.

Je nach Fallgestaltung kommt auch eine Haftung der pharmazeutischen Unternehmen aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen (Arzneimittelrecht, Produkthaftungsgesetz sowie allgemeine Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder der impfenden Person in Betracht.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Für die durch die Europäische Kommission (EU KOM) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe gelten grundsätzlich die gleichen Haftungsvorschriften wie für alle übrigen Arzneimittel. Die durch eine Impfung Geschädigten sind in Deutschland umfangreich aufgrund der arzneimittelrechtlichen Gefährdungshaftung und des Versorgungsanspruchs für einen Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz geschützt.

Um die Entwicklung von Impfstoffen gegen COVID-19 zu fördern und die von den Herstellern hierbei eingegangenen finanziellen Risiken zu reduzieren, sehen die von der EU KOM mit den Herstellern geschlossenen Verträge vor, dass die Mitgliedstaaten bei Haftungsfällen aufgrund von Nebenwirkungen finanzielle Verpflichtungen für die Hersteller in bestimmten Fällen übernehmen. Es besteht aber keine Vereinbarung mit den Impfstoffherstellern, die Ansprüche geimpfter Personen auf Schadensersatz einschränkt.

Die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19 lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.

Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung nach § 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sieht zugunsten des potentiell Geschädigten neben einem Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer und die zuständige Bundesoberbehörde zudem eine Kausalitätsvermutung für den Eintritt des Schadens durch das Arzneimittel vor. 

Für die Geltendmachung der Haftungsansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der geimpften Person und dem Impfstoffhersteller handelt.

Letzte Aktualisierung: November 2023

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder eine Impfung aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Betroffene, die einen Impfschaden vermuten, können einen Antrag bei der für sie zuständigen Landesbehörde stellen. Zuständig sind in der Regel die Versorgungsämter der Länder. Die Bundesländer können aber auch hiervon abweichende Zuständigkeiten regeln. Daher müssen Sie sich in Ihrem Bundesland erkundigen, wo genau Sie den Antrag stellen müssen. Die zuständige Landesbehörde entscheidet zunächst, ob ein Impfschaden vorliegt oder nicht. Wenn die Schutzimpfung im Inland durchgeführt wurde, richtet sich der Anspruch gegen das Bundesland, in dem der Impfschaden verursacht wurde.

Der Anspruch auf Versorgung setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der Impfung und deren Folgen. Dabei gelten Beweiserleichterungen für den Nachweis der Kausalität zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge der über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 61 IfSG). Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelfall vorliegen, sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Für die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs muss der Vollbeweis erbracht werden, das heißt, dass deren Vorliegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein muss.

Dabei ist die sog. „Kann-Versorgung“ nach § 61 Satz 2 IfSG als weitere Beweiserleichterung zu beachten. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden trotzdem als Folge einer Impfschädigung anerkannt werden. Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden (§ 61 Satz 3 IfSG). Voraussetzung ist der Rechtsprechung zufolge, dass nach mindestens einer medizinischen Lehrmeinung der Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Gesundheitsstörung nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.

Die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr (AGLeitÄ) hat Erkenntnisse über potenzielle Impfschäden durch COVID-19-Schutzimpfungen aus den Ländern zusammengetragen, gebündelt und Leitsätze erarbeitet, die der bundeseinheitlichen Orientierung zur Beurteilung und Bewertung eines Kausalzusammenhangs zwischen besonderen Gesundheitsstörungen und einer erfolgten COVID-19-Schutzimpfung dienen. Diese Leitsätze werden entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand fortlaufend weiterentwickelt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 werden die §§ 60 ff. IfSG in das neue Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) überführt. Das bisherige Schutzniveau des Entschädigungsanspruchs des IfSG bleibt erhalten, Betroffene brauchen also keine nachteiligen Konsequenzen durch die Überführung in das SGB XIV zu befürchten.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Nein, für den Entschädigungsanspruch ist keine Beweislastumkehr vorgesehen. Das bedeutet, dass mit Ausnahme der oben dargestellten Beweiserleichterungen (Frage: „Was muss ich beachten, wenn ich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG geltend machen will?“) der Vollbeweis erbracht werden muss, also die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müssen. Das betrifft insbesondere das Vorliegen eines Impfschadens.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Das Gesundheitsamt kann Hilfestellung bei der Einleitung der notwendigen Untersuchungen, die zur Klärung des Falles führen, leisten und Hilfe bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens anbieten.

Wenn Sie oder andere Betroffene eine weitere individuelle Beratung wünschen, besteht auch die Möglichkeit, sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Das kostenlose Beratungstelefon der UPD ist unter der Telefonnummer 0800 0117722 zu erreichen. Informationen zu den Beratungszeiten und Möglichkeiten der Online-Beratung sowie der Vor-Ort-Beratung sind auf der Internetseite der UPD unter www.patientenberatung.de zu erhalten.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist zunächst Aufgabe der zuständigen Landesbehörde im jeweiligen Bundesland.

Sollten Sie der Bewertung der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland widersprechen, müssen Sie – vor der gerichtlichen Klärung – grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren bei der zuständigen Behörde durchführen (§ 64 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. §§ 78, 83 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Behörde, bei der Widerspruch eingelegt werden muss, können Sie der Belehrung entnehmen, die im Bescheid der zuständigen Landesbehörde enthalten ist (Rechtsbehelfsbelehrung).

Sofern auch das Widerspruchsverfahren für Sie erfolglos geblieben ist, kann eine abschließende Klärung, ob die Ablehnung eines Antrags auf Versorgung bei einem Impfschaden rechtmäßig ist, auf dem Rechtsweg erfolgen. Für Ansprüche nach § 60 IfSG ist nach § 68 Absatz 2 IfSG der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben.

Letzte Aktualisierung: Juni 2023

Hilfreiche Links

Paul-Ehrlich-Institut

Bundesministerium für Gesundheit

Wissenswertes für Erkrankte und Interessierte

Zu den Erkenntnissen